Wednesday, September 11, 2019

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Zur landrechtlich-sozialen Hierarchie


in der Darstellung des Sachsenspiegels


Hiram Kümper (Ruhr-Universität, Bochum)


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Abstract


The essay deals with the destinctions of Freedom as being developed in Eike von Repgows Sachsenspiegel (saxonian mirror), one of central Europes most important legal sources of the Late Middle Ages. It extenses the thesis that was Eikes destinction were probably inspired by a favour for numeric symbolism rather or other idealistic thoughts than by actual legal reality.


Inhalt


A. Einleitung


I. Vorüberlegungen


II. Eike von Repgow und der Sachsenspiegel


B. Darstellung


I. Die Stände der Freien im Sachsenspiegel


I.1. Schöffenbarfreie


I.. Pfleghafte


(a) Die grundherrliche Deutung


(b) Die städtische Deutung


(c) Die Heersteuer- bzw. Siedlungsdeutung


I.. Landsassen


II. Weitere soziale Gruppen


C. Zusammenfassung


A. EINLEITUNG


I. Vorüberlegungen


Fragestellung und Zielsetzung


Der Sachsenspiegel gilt gemeinhin als eine der bedeutendsten Rechtsquellen des deutschen Mittealters. Dies resultiert vor allem aus seinem enormen Einfluss nicht nur auf die Rechtsliteratur, sondern vielmehr und das eingedenk seines Charakters als Privataufzeichnung selbst auf die offizielle Rechtssprechung in einem Rahmen, der sowohl zeitlich als auch geographisch gewaltig ist.


Jedoch findet sich bereits bei Heinrich Mitteis der Hinweis Habe ich ein Rechtsbuch, so weiß ich noch nicht, inwieweit es lebendiges Recht spiegelt. So soll an dieser Stelle der Frage nachgegangen werden, ob der Ssp. tatsächlich ein „Spiegelbild" der sächsisch-ländlichen Bevölkerung des 1. Jahrhunderts wiedergibt. Die Wahl der Ständegliederung zum Thema, das nicht im strengen Sinne eine Rechtsnorm, vielmehr eine Anzahl von Rechtsinstituten behandelt, erwies sich hier gleichermaßen strittig wie, darum auch, dankbar.


Zuvorderst sind jedoch zwei Begrifflichkeiten des Untertitels zu kennzeichnen Zum einen das Spezifikum „landrechtlich", zum anderen der genaue Begriffsumfang von „Hierarchie" in diesem Kontext.


Es müssen also zunächst jene Personen gekennzeichnet werden, die überhaupt in den Rechtskreis des Landrechtes fallen LdR I nennt hier Schöffenbarfreie, Pfleghafte und Landsassen. Diese drei Gruppen sollen zentraler Inhalt der Untersuchung werden; der heute kontrovers diskutierte Begriff der „Vollfreien" mag in diesem Zusammenhang zunächst noch genügen . Weiterhin werden Biergelden, Dienstleute, Latelude und Dagewarchten als um in der Terminologie zu bleiben „Minderfreie" aufgeführt . Ebenfalls genannt, aber kaum weiter spezifiziert und daher auch an dieser Stelle vernachlässigt werden die Freien Herren des textus prologi, soweit sie landrechtlich bestimmbar, d.h. sächsischen Rechtes sind. Kein Landrecht besitzen Kinder , Spielleute, Kämpen, Pfaffen und unehelich Geborene . Mit Eintritt in den geistlichen Stand verliert ein jeder das Landrecht , womit auch diese Personengruppe außerhalb der Untersuchung steht.


Wenn nun von Hierarchie gesprochen wird, so ist auch die Definition eines hierarchischen Kriteriums unabdingbar. LINTZEL bietet das Wergeld als „sozusagen de[n] Maßstab des Standes" . Dies scheint zumindest in Hinblick auf die „humoristische Scheinbußen und Scheinwergelder" der Dargewachten und anderer Minderfreier in LdR III 45,8f. problematisch. Da sich das Wergeld aus dem jeweiligen Gerichtsstand ergibt, mag dieser als Anhaltspunkt dienlicher erscheinen. Er wird jedoch wiederum von zwei Kriterien bestimmt Der Geburt als Voll- oder Minderfreier, sowie für die Gruppe der (Voll-)Freien durch ihr Vermögen an Eigen. Es ist gerade dies ein besonderes Merkmal der Freien des Landrechtes, die adeligen und dienstmännischen Schichten der Nobiles entwickelten sich außerhalb der Gerichtsverfassung .


II. Eike von Repgow und der Sachsenspiegel


Eine Quellenbeschreibung


Noch vor der eigentlichen Darstellung sei kurz der zu Grunde liegende Text umrissen. Das Rechtsbuch wird auf den Zeitraum zwischen 10 und 15 datiert, da zum einen die confoederatio cum principibus ecclesiasticis von 10 bereits Verwendung findet , zum anderen aber in LdR III6, das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, das 15 geschaffen wurde, bei der Aufzählung der sächsischen Fahnlehen fehlt.


Der Ssp. liegt in unterschiedlichen Textfassungen und schichten vor, deren Klassifizierung durch HOMEYER allgemeine Anerkennung findet und durch die weitere Differenzierung ECKHARDTs weiter ergänzt wurde .


Über den Autor, Eike von Repgow (heute Reppichau), ist wenig bekannt. Er wird zwischen 10 und 1 sechsmal urkundlich erwähnt und tritt als Zeuge vor Gericht auf . Sein Stand war lange Zeit Gegenstand der Diskussion, mehrheitlich tendiert die Forschung jedoch zu der Annahme, er sei Dienstmann des Grafen von Anhalt gewesen .


Die Frage nach der Autorschaft Eikes in Bezug auf die Sächsische Weltchronik ist von der jüngeren Forschung neu bewertet, größtenteils tendenziell verneint worden , womit neue Prämissen für Einzelaspekte der ideengeschichtlichen Untersuchung des Ssp. geschaffen werden .


B. DARSTELLUNG


I. Die Stände der Freien im Sachsenspiegel


Schöffenbare, Pfleghafte, Landsassen


Der Ssp. scheidet die Stände der Freien dreifach voneinander Zum einen im Hinblick auf ihre Dingpflicht in LdR I , -4, zum zweiten in der Wergeldtabelle LdR III 45, und schließlich im Verzeichnis der Prozessbußen in LdR III 64. Im Folgenden seien die drei Gruppen jeweils für sich im Hinblick auf ihre Darstellung zum einen im Ssp. selbst, zum anderen in der Interpretation der Forschung, dargestellt.


I.1. Schöffenbarfreie


Die Schöffenbarfreien sind seit Einsetzen der Sachsenspiegelforschung ein strittiges Thema, dem gerade die frühste Forschung hohen Stellenwert beigemessen hat .


Zunächst sei das Bild, das der Ssp. übermittelt kurz zusammengefasst Die Schöffenbarfreien bilden den ersten Stand der Freien nach Land, gleichzeitig aber auch den fünften Heerschild nach Lehnrecht. Ihr Eigen muss mindestens drei Hufen betragen und als Stammgut (hantgemal) ausgewiesen sein . Sie genießen eine Reihe von rechtlichen Privilegien , vor allem können nur Schöffenbarfreie ein Gericht zu Lehn erhalten . Des Weiteren können sie über alle Personen und Sachen richten, über sie selbst aber nur Ebenbürtige im Grafengericht unter Königsbann . Ihr Eigen fällt im Falle fehlender Erben an die Grafschaft .


Das Wergeld der Schöffenbarfreien liegt bei 18 Pfund, ihre Busse bei 0 Schilling, was der Summe der Fürsten und freien Herren entspricht , weshalb nach DROEGE „landrechtlich […] zwischen den genannten Personenkreisen hinsichtlich ihrer Geburt kein Unterschied" bestehe. Diese Feststellung ist in mancherlei Hinsicht problematisch.


Bereits ZALLINGER weist nach, dass die Schöffenfähigkeit der Schöffenbarfreien nur sehr geringen Niederschlag zumindest in der ostfälischen und ostsächsischen Rechtswirklichkeit fand und, dass die dortigen Schöffen zumeist Ministerialen gewesen seien .


ECKHARDT löst dieses Problem insofern als er schöffenbarfrei nicht als ein Unterscheidungskriterium zwischen Freien, sondern vielmehr zwischen verschiedenen Schichten von Ministerialen versteht. Demnach habe sich eine Schicht von ehemals Freien vor dem Eintritt in die Ministerialität ihre Schöffenbarfreiheit als ein Privileg vorbehalten . Dies mag auch das weitestgehende Fehlen dieser Personengruppe in den Urkunden erklären, so sie in diesem Fall entweder - als schöffenbar und also „frei" - den Freien oder in ihren Funktion als Dienstmannen den Ministerialen zugeordnet worden wären.


Dieser These sind allerdings die Textpassagen zur Stellung von Dienstmännern vor Gericht in Abhängigkeit von ihrem Herrn entgegenzusetzen . Der Glossator mag dieser Überlegung näher gestanden haben, wenn er es für notwendig hält, die Abhängigkeit der Ministerialen aus dem verliehenen Gut, nicht aber aus ihrer Person heraus zu betonen .


Nicht letztendlich zu widerlegen ist auch die Hypothese, dass die Schöffenbarfreien an sich eine Wortschöpfung Eikes selber sein mögen, zumal die weiteren urkundlichen Belegstellen möglicherweise erst nach der Entstehung des Ssp. zu datieren sind , d.h. hier eine Übertragung des Rechtsbuch auf die Rechtswirklichkeit und nicht umgekehrt zumindest möglich ist. Fraglich erscheint zumindest in diesem Zusammenhang LdR I 6,


„[…] Die schult sal der man gelden, ab her ez geinret wirt alse recht iz mit zwen unde sobenzig mannen, die alle schephenbare sint adir echte geborene laten."


Hier wird lediglich eine Unterscheidung zwischen Schöffenbaren und echt geborenen, d.h. voll rechtsfähigen Laten getroffen; die Pfleghaften bzw. Biergelden bleiben ungenannt. Dies wiederspricht dem sonstigen Gebrauch des Wortes im Text, liest sich hier doch der Begriff Schöffenbare eher als Gesamtheit der Freien in Abgrenzung zu den minderfreien Laten. Der Klassifizierung HOMEYERs folgend, gehört diese Stelle auch bereits zur ersten, d.h. ältesten und mit größter Sicherheit noch von Hand Eikes verfassten Klasse der Ssp.-Texte .


I.. Pfleghafte


Die Quellenlage abseits des Ssp. ist auch in Bezug auf die Pfleghaften ausgesprochen dünn .


Das Rechtsbuch selbst zeichnet ein ebenfalls sehr knappes Bild; es ist in wenigen Textstellen dargestellt Das Eigengut der Pfleghaften beträgt weniger als Hufe, erbenloses Eigen fällt an den Schultheißen . Ihr Wergeld beträgt 10 Pfund, ihre Buße 15 Schilling, die Prozessbuße hingegen 8 Schilling . Sie besuchen alle sechs Wochen das dompröpstliche Sendgericht bzw. das Schulzending und leisten damit die aus ihrem Eigen entspringende Dingpflicht ab. Der Fronbote wird aus dem Kreis der Pfleghaften bestimmt . Den Schöffenbarfreien sind sie explizit nicht ebenbürtig .


Im Ssp. werden den Pfleghaften die Biergelden in der Zuständigkeit des Gerichts, sowie in Buß- und Wergeldern gleichgesetzt. Möglicherweise eher daraus als aus einem tatsächlichen Rechtszustand resultiert auch die Gleichsetzung beider Gruppierungen in der zugehörigen Glosse . Zumindest aber bleibt festzuhalten, dass die Biergelden (bargilden, barscaldi) als gesellschaftliche Gruppe weit problemloser nachweisbar sind.


Die Glosse gibt weiterhin an, die Pfleghaften und Biergelden seien tome gude geboren, eine Bezeichnung, die sich ansonsten in Bezug auf die Laten findet . Andererseits verfügen sie aber über Eigen. DROEGE sieht hier ein Beispiel sozialer Mobilität, gerade auch zwischen den freien Schichten der Pfleghaften bzw. Biergelden und den eigentlich hörigen Schichten der Laten unter den besonderen Verhältnissen im ostsächsischen Entstehungsgebiet des Ssp. .


Zu der geringen Urkundenüberlieferung in Bezug auf die Pfleghaften tritt das Problem, dass ebenso das gräfliche Gericht von einem Schultheiß als Vertreter des Grafen geführt werden konnte. Dies lässt die Frage nach der eigentlichen Unterscheidbarkeit von Grafen- und Schultheißending im landrechtlich-ständischen Sinne virulent werden. Wenn sich also BEYERLE über die urkundlich überlieferten Schultheißengerichte verwundert, denen doch mehrheitlich Fälle anhängen, die nach Auffassung des Ssp. vor das echte Ding des Grafen gehören, so mag sein Erklärungsmodell vom „Verfall der echten Grafschaftsdinge" nur allzu gezwungen erscheinen und vielmehr die Vermutung doch zumindest nahe liegen, der Spiegler möge hier schlicht kein wirklich praktiziertes Recht spiegeln. MOLITOR hingegen unternimmt den Versuch, das Schultheißending als eine Sonderform für Rodungssiedler zu deuten . Dies geht zumindest mit der Beobachtung einher, dass der Schultheiß als Rechtsinstitut im Sinne des Ssp. in Westfalen m.E. gar nicht und in Niedersachsen nur vereinzelt nachweisbar ist .


Das Sendgericht des Dompropstes allerdings mahnt bereits MOLITOR als urkundlich schlechthin nicht greifbar , auch die neuere Literatur kann hier keine weiteren Erkenntnisse bieten.


In der älteren Forschung, der bis heute in diesem Punkt keine weiteren Untersuchungen beigetreten sind, finden sich drei übergeordnete Erklärungsansätze. Einigkeit besteht darüber, dass die Bezeichnungen „Pfleghafte" bzw. „Biergelden" auf eine bestimmte Weise Zahlungs- bzw. Leistungspflichten einschließen. Uneinigkeit herrscht wiederum über den Charakter dieser Leistungen, die teilweise als Zins, teilweise als Pflege bezeichnet werden. Ein genaues Unterscheidungskriterium zwischen Zins und Pflege gibt der Spiegel nicht, eine Gleichstellung kann aber ausgeschlossen werden, da Zins und Pflege in mehreren Textstellen zusammen auftreten .


(a) Die grundherrliche Deutung


Die Einreihung der Pfleghaften in einen grundherrlichen Kontext und damit die Bestimmung der Pflege als grundherrliche Abgabe ist bereits früh auf Ablehnung gestoßen. Vertreten ist sie namentlich in den rechtsgeschichtlichen Überblicksdarstellungen des 1. Jahrhunderts, so bei WALTER und SCHULTE .


FEHR steht den grundherrlichen Deutungsansätzen zwar kritisch gegenüber, bemängelt aber in der Hauptsache methodische Fehlgänge und nimmt die Pfleghaften in seinen hypothetisch formulierten Schlussbetrachtungen für „die Nachkommen der alten Biergelden", die nur einen Teil ihres Gutes in grundherrliche Abhängigkeit gegeben, sich aber gleichzeitig freies Eigen behalten haben .


(b) Die städtische Deutung


HECK vertritt in Anschluss an Richard SCHRÖDERs negativen Befund bezüglich der den Pfleghaften zugewiesenen Gerichte im ländlichen Raum die Theorie, diese seien im weitesten Sinne Stadtbürger gewesen, die Pflege insofern eine städtische Abgabe oder Leistung . Er sieht in ihnen die Nachkommen der Mundlinge karolingischer und nachkarolingischer Zeit. Ein letztendlicher Nachweis dieser Annahme findet aber weder in seiner Abhandlung zu den Pfleghaften noch in seinem Beitrag zur sächsischen Standesgeschichte „Blut und Stand" statt, hingegen bringt AMIRA zwei urkundliche Gegenhinweise vor . Die Folgerung, in den oberen Schichten der, nun städtischen, Pfleghaften wiederum auch die von ZALLINGER vermissten unteren Schöffenbarfreien wiederzufinden, erscheint wenig schlüssig, die Behauptung, „die Differenzierung zwischen Pfleghaften und Landsassen beruh[e] auf der Entwicklung der Stadtverfassung" bleibt ohne weiteren Nachweis apodiktisch . Seine Theorie stieß entsprechend meistenteils auf Ablehnung , weitestgehend geprägt von Animositäten zwischen HECK und seinen Kritikern.


(c) Die Heersteuer- bzw. Siedlungsdeutung


Auf weitere Zustimmung ist die Annahme gestoßen, die Leistungen der Pfleghaften als eine Ersatzzahlung für die karolingische Heersteuer zu deuten, die minderbemittelte Bauern gegen Zahlung eines Zinses von der Heerpflicht befreite. Diese Theorie findet sich bereits bei STOBBE, expliziert wird sie in BEYERLEs umfangreichen Aufsatz über die Pfleghaften . Mit einer solchen an die karolingische Heersteuer zumindest mentalitätsgeschichtlich anknüpfenden, allgemein gewordenen Steuerpflicht für besitzschwächere Freie gegenüber dem Grafen gegen Ende des 11. Jahrhunderts erklärt er auch die begriffliche Gleichsetzung von Pfleghaften und Biergelden .


Dieser Siedlungsdeutung schließt sich auch MOLITOR an, der in den Pfleghaften des Ssp. ebenso wie in den Biergelden Freibauern sieht, die von den Landausbauanstrengungen Heinrichs IV. her Rodungsland unter königlichem Forst- und Bodenregal besaßen für das sie einen Zins - genauer eine Pflege an den König, später den Grafen zu zahlen hatten . Er will aber die Festlegung auf einen karolingischen Ursprung unter Berufung auf bereits bei BEYERLE angeklungene Schwierigkeiten vermeiden . DROEGE fasst die Pflege in Anlehnung SCHULZE als eine reine Schutzzahlung .


I.. Landsassen


Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten sozialen Gruppen sind die Landsassen zwar urkundlich vielfach belegt, allerdings ist der Bezeichnungsumfang des Wortes dergestalt weit gefasst, dass selbst Körperschaften oder einem Landesherrn unterstehende Adelige unter ihn fallen können .


Der Ssp. hingegen fasst die Landsassen als diejenigen, de nen egen hebbet in 'me lande, vielmehr solche, die komen unde varen in gastes wise . Dazu können freigelassene Dienstmänner oder Eigenleute gehören . Sie sind personell frei, d.h. sie unterliegen keiner Bindung an die von ihnen bearbeitete Scholle, aber für den bewirtschafteten Boden abgabepflichtig. Sie sind in den Prozessabgaben mit 10 Pfund Wergeld und 15 Schillingen Buße den Pfleghaften und Biergelden gleichgestellt, unterstehen aber dem Gografengericht , also einer nicht prinzipiell vom König abgeleitete Instanz, wie dies bei den beiden zuvor behandelten Ständen der Fall ist.


Die Forschung behandelt die Landsassen nur sehr marginal, wohl vor allem, weil sie als Stand verhältnismäßig klar umrissen und nachweisbar sind. Ihre Rolle als Kleinbauern auf Pachtland lässt wenig Raum zur Interpretation, zumal verglichen mit den vorgenannten Gruppen. STÜVE wirft in seiner Schrift zu den westfälischen Gogerichten die Frage auf, woraus wohl die Dingpflicht der Landsassen resultiert haben möge, so sie doch für Pfleghafte und Schöffenbarfreie aus dessen Eigen entspringt . Der Spiegel selbst bleibt hier die Antwort schuldig.


II. Weitere soziale Gruppen


Laten, Dienstmänner, Frauen, Rechtlose


Neben den drei Ständen der Freien nennt der Ssp. eine Anzahl minderfreie sozialer Gruppen, die es kurz zu umreißen gilt. Generell gilt hier, dass sich das Grafengericht für zuständig erklären kann , die eigentlichen Gerichtszugehörigkeiten bleiben aber hinlänglich unbehandelt.


Dienstleute fallen prinzipiell nicht unter das Land-, sondern unter ihr spezielles Dienstrecht, dass der Spiegler der großen Varietäten wegen explizit nicht aufführt . Dennoch führt der Ssp. eine Reihe von Bestimmungen für sie auf So erben und vererben sie nur innerhalb der Gewalt ihres Herrn, innerhalb dieser aber alse vri lude na lantrechte . Sie können frei, d.h. auch außergerichtlich, durch einfachen Vertrag getauscht werden . Ihre Stellung vor Gericht steht in starker Abhängigkeit zu ihrem Herrn .


Die Laten sind Bauern, deren Recht am Boden nicht weiter spezifiziert, nur geschichtlich erläutert wird . Ihr Wergeld ist mit Pfund unterhalb dessen für Pfleghaften und Landsassen angesetzt, ihre Buße aber übersteigt mit 0 Schilling, 6 Pfennigen und einem Heller die der vorgenannten . Ebenso sind sie, wie auch die Pfleghaften und Biergelden, tome gude geboren . Diese seltsam anmutenden Verbindungen zwischen beiden Gruppen bedürfen sicherlich näherer Untersuchung, die die Forschung bisher schuldig bleibt.


Die Laten besuchen dasselbe Gericht wie die Dargewachten, das aber außer der Pflicht des Herrn, sie vor Gericht als Eigenleute, also dat he sin ingeboren egen si, zu reklamieren . Beide Gruppen unterscheiden sich dahingehend, dass die Laten über ein Gut verfügen, das allerdings nicht ihr Eigen ist, wohingegen die Dargewachten einfache Arbeiter sind .


Die Frau is ok des mannes genotinne tohant alse sie in sin bedde trit, erst nach dessen Tode ist sie ledich von des mannes rechte . Ihre rechtliche Stellung wird im Ssp. zur Hauptsache im Hinblick auf das Erb- und Besitzrecht erläutert . Im Übrigen steht sie größtenteils unter der Vormundschaft ihres Mannes oder eines männlichen Familienmitgliedes und wird als kategorisch wehrlos in den besonderen Schutzbereich der Befriedeten eingereiht . Witwen und Unverheiratete genießen dabei tendenziell mehr Rechte .


Die Universität Tufts, Massachusetts widmete der rechtlichen Situation der Frau in den Darstellungen der vier überlieferten Bilderhandschriften 18 eine Ausstellung . Eine umfangreiche, jedoch in manchen Teile nicht unkritisch rezipierte Darstellung hat Mariella RUMMEL vorgelegt .


Auch kennt der Ssp. eine Gruppe von rechtlosen Personen . Dies meint einerseits Personen, die unter Bann gekommen sind, zum anderen gesellschaftlich verachtete Gruppen. Erstere werden allerdings erst nach einer Frist von Jahr und Tag für tatsächlich rechtlos erklärt .


Die Einschränkung, des Satzes „Spillute … di sint alle rechtelos" hat SCHEELE in seiner gleichnamigen Arbeit auf die niedrigsten Vertreter dieser Berufsgruppe relativiert . Die Rechtlosigkeit ist nicht mit dem Fehlen eines generellen Rechtschutzes, einer historisch-belletristisch verbrämten „Vogelfreiheit" eines Outlaw, gleichzusetzen, vielmehr steht auf die Erschlagung eines Rechtlosen dennoch der Tod durch Enthauptung, ebenso wird die Notzucht an fahrenden Frauen unter Strafe gestellt . Dennoch ist ihr Rechtsschutz ein eingeschränkter Rechtlose können keinen Vormund bekommen, ihre Verteidigungsform bei Klage vor Gericht ist das Gottesurteil, nicht der Eid. Der Spiegler weist Rechtlosen dennoch Wer- und Bußleistungen zu, die aber kaum realistischen Gehalt haben dürften .


C. ZUSAMMENFASSUNG


Die Ergebnisse der Forschung zeigten bereits sehr früh, dass das Ständebild des Spiegels in keinem Fall eine wirklichkeitsgetreue, tatsächlich spiegelnde Wiedergabe sein könne. Möglicherweise überspitzte Formulierungen, beispielsweise ZALLINGERs vernichtendes Urteil einer „Fälschung der Wahrheit" sollten hier nicht zum Anlass vorschneller Metakritik genommen, sondern vielmehr einem wissenschaftlichen Duktus zugeschrieben werden, der dem heutigen in vielen Punkten nicht mehr entspricht. Zwar neigen die Untersuchungen der älteren Forschung zu polarisierenden Darstellungen zwischen völligem Trug- und wahrheitsgetreuem Spiegelbild , an den Ergebnissen der jeweiligen Einzeluntersuchungen vermag dies jedoch wenig zu ändern.


Gerade der westfälische Raum weist in seinen Rechts- und Sozialstrukturen - als Beispiel sei nur an den oben genannten Schultheißen erinnert - deutliche Unterschiede zu den Beschreibungen des Ssp. auf. Eben dieses gilt auch für das Sozialbild des Spiegels, insbesondere in Bezug auf die Stände der Freien, deren Schöffenbarfreie, wie auch die Pfleghaften zwar zu einem gewissen Grad plausibel erklärt, nicht aber letztendlich nachgewiesen werden konnten. Dies wiederum wirft die Frage auf, warum der Spiegler, möglicherweise gar wider besseres Wissen, dieses spezielle Bild der sächsischen Gesellschaft zeichnet. Auf die größte Akzeptanz stößt wohl das Erklärungsmodell einer besonderen Vorliebe Eikes für eine Zahlensymbolik, die vom einen Got des Prologs, der selve recht ist, über die zwei irdischen Gewalten zur Dreiteilung der Freien, der Siebenzahl der Heerschilde, etc. fortschreite . Weitere Ansätze, die sich auf Persönlichkeit und Stand Eikes beziehen, mögen teils plausibel erscheinen, sind aber auf Grund der schlechten Quellenlage in Bezug auf den Spiegler selbst kaum stichhaltig nachzuweisen und werden diesen Status einer gewissen Plausibilität kaum überschreiten können. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass Eike weitgehende Kenntnisse außerhalb des von ihm der Urkundenüberlieferung nach bereisten, geographisch verhältnismäßig engen Raums Ostfalens erlangt haben könnte. Die diversen Versuche, die Autorität des Spieglers gleichsam zu retten, seine Darstellung als spiegelndes Abbild der Rechtswirklichkeit erklärbar zu machen, müssen m.E. als gescheitert betrachtet werden, zumindest jedoch kann SCHWERINs Feststellung, „wie einfach die Bestimmungen des Spiegels verstanden werden können, wenn sie einer ruhigen Betrachtung ausgesetzt sind" , in diesem Sinne kaum beigetreten werden.


Quellen


REPGOW, Eike von Das Landrecht des Sachsenspiegel, hrsg. von Karl August ECKHARDT, . bearb. Aufl., Göttingen 155


REPGOW, Eike von Das sächsische Landrecht nach der Berliner Handschrift vom Jahre 16. Des Sachsenspiegels erster Theil (Sachsenspiegel I), hrsg. von Karl Gustav HOMEYER, Berlin 1861


Die Artikeleinteilung folgt nicht den Vorschlägen ECKHARDTs, sondern gleich der gängigen Literatur weiterhin der beigefügten Zählung der Vulgataausgabe HOMEYERs. Die Glosse wird ebenfalls nach dieser Ausgabe zitiert.


Literatur


AMIRA, Karl von Pfleghafte, in ZRG GA 8 (107), S. 45-47


BADER, Karl Siegfried Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Köln u.a. 16


BUCHDA, Gerhard Die Dorfgemeinde im Sachsenspiegel, in Die Anfänge der Landgemeinde und ihr Wesen II (VF 8), Sigmaringen 186


BEYERLE, Konrad Die Pfleghaften, in ZRG GA 5 (114), S. 1-45


ECKHARDT, Karl August Eike von Repgow und Hoyer von Valkenstein (Sachsenspiegel IV), Hannover 166


FEHR, Hans Die Grundherrschaft im Sachsenspiegel, in ZRG GA 0 (10), S. 64-8


GAUPP, Ernst Theodor Recht und Verfassung der alten Sachen, Aalen 168 (Nachdruck d. Ausg. Breslau 187)


HECK, Philip Pfleghafte und Grafschaftsbauern in Ostfalen, Tübingen 116


HECK, Philipp Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. Beiträge zur Geschichte der Stände im Mittelalter II, Aalen 164 (Nachdruck d. Ausg. Halle 105)


HECK, Philipp Blut und Stand im altsächsischen Rechte und im Sachsenspiegel, Tübingen 15


HERKOMMER, Hubert Eike von Repgows „Sachsenspiegel" und die „Sächsische Weltchronik". Prolegomena zur Bestimmung des Sächsischen Weltchronisten, in Jb. d. Vereins f. niederdeutsche Sprachforschung 100 (177), S. 7-4


HOMEYER, Gustav Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften, neu bearbeitet von Conrad BORCHLING, Karl August ECKHARDT und Julius von GIERKE, Weimar 14


KOLB, Herbert Über den Ursprung der Freiheit. Eine Quaestio im Sachsenspiegel, in ZfdA 10 (174), S. 8-11


KROESCHELL, Karl (Hg.) Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht, Berlin 15


KROESCHELL, Karl Von der Gewohnheit zum Recht. Der Sachsenspiegel im späten Mittelalter, in Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit (18), S. 68-


LANDWEHR, Götz Gogericht und Rügegericht, in ZRG GA 8 (166), S. 17-14


LAUFS, Adolf Deutsches Recht im Mittelalter. Der Sachsenspiegel, in Rechtsentwicklung in Deutschland, hrsg. von Adolf LAUFS, Berlin u.a. 16, S. 1-0


LÜCK, Heiner Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, Halle/Saale 1


MEISTER, Eckhard Ostfälische Gerichtsverfassung im Mittelalter, Stuttgart 11


MITTEIS, Heinrich Lehnrecht und Staatsgewalt. Untersuchungen zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte, Darmstadt 158 (Nachdruck d. Ausg. Berlin 1)


MOLITOR, Erich Der Gedankengang des Sachsenspiegels, in ZRG GA 65 (147), S. 15-6


MOLITOR, Erich Die Pfleghaften des Sachsenspiegels und das Siedlungsrecht im sächsischen Stammesgebiet, Weimar 141


MOLITOR, Erich Pfleghafte, in ZRG GA (111), S. 0-


MOLITOR, Erich Ständerechtsverhältnisse als Geschichtsquelle, in HZ 170 (150), S. -


PARK, Heung-Sik Die Stände des Lex Saxonum, in Concilium medii aevi (1), S. 17-10


SCHMIDT-WIEGAND, Ruth (Hg.) Der Sachsenspiegel als Buch, Frankfurt/Main u.a. 11


SCHRÖDER, Richard Die Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels, in ZRG GA 5 (1884), S. 1-101


SCHRÖDER, Richard Zur Kunde des Sachsenspiegels, in ZRG GA (1888), S.5-6


STOBBE, Otto Die Stände des Sachsenspiegels, in Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft 15 (1855), 11-6


STÜVE, Johann Karl Bertram Untersuchungen über die Gogerichte in Westfalen und Niedersachsen, Osnabrück 17 (Nachdruck d. Ausg. Jena 1870)


ZALLINGER, Otto von Die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels, Innsbruck 1887


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